Mo Di Mi Do Fr Sa So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Datum : 11. Dezember 2024
12
13
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31

Die Satzung

Satzung des Bürgerschützen und Heimatvereins Dörenthe
von 1927 e.V.


§ 1 Name. Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet ,,Bürgerschützen- und Heimatverein
Dörenthe von 1927 e.V."
Der Sitz ist Ibbenbüren-Dörenthe
Mit obigem Namen und Sitz soll der Verein im Vereinsregister
des Amtsgerichts Ibbenbüren eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr läuft von 1. Januar bis zum 31. Dezember.





§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von traditionsinteressierten Schützenbrüdern und Heimat Freunden.
1.) Er bezweckt die Pflege des Schießsports im Sinne des Deutschen Schützenbundes.
2.) Er will durch seine Arbeit das heimische Volkstum pflegen und die historischen und geographischen Gegebenheiten erforschen und erhalten helfen. Er bemüht sich um Mithilfe bei der Aufgabe, den heimatlichen Raum für unsere Bürger so zu gestalten, dass alle auch in Zukunft darin leben können.
3.) Weiterhin dient der Verein sportlichen und gemeinnützigen Aufgaben (Jugendarbeit) im Sinne der Gemeinnützigkeitsver- ordnung vom 24. 12. 1953.Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und die Erstattung eines Gewinns an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßige~ Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen außer Gewinnanteilen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungs-ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



§ 3 Mitgliedschaft:

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person
werden; die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
Die Mitgliederzahl ist nicht beschränkt,
kann jedoch im Bedarfsfall vorübergehend begrenzt werden.
Ordentliche Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche vom 14. Lebensjahr
unter gleichen
Bedingungen werden, jedoch ist das jeweils geltende
Jugendschutzgesetz zu beachten.
Die Mitgliedschaft wird durch einfache Stimmenmehrheit in einer
Vorstandssitzung beschlossen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilliges Ausscheiden, durch Nichtzahlung des Beitrages und
durch Beschluss
des Vorstandes.



4.) d) Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei einem Vorstandsmitglied. einzureichen. Der Vorstand beruft dann innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung ein.



§ 4 Ehrenmitgliedschaft

1.) Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer mindestens 40 Jahre dem Verein angehört und mindestens 65 Jahre alt ist.
2.) Wer sich besonders im Verein verdient gemacht hat, dem kann auf Vorschlag eines Mitgliedes durch die
Mitgliederversammlung die Ernennung zum Ehrenmitglied angetragen werden.
3.) Der Vorstand ist gehalten, jede Ernennung zum Ehrenmitglied in feierlicher Form vorzunehmen.

§ 5 Beitrag

Der Eintrittsbeitrag sowie der Jahresbeitrag werden auf der
Generalversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag Muss im ersten Quartal voll gezahlt werden.
Beitragsfrei bleiben folgende Mitglieder:
1,) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
2.) Mitglieder, die zum Wehrdienst eingezogen worden sind.
3.) Mitglieder, bei denen Härtefälle vorliegen. hierrüber hat
der Vorstand in geheimer Wahl zu entscheiden, wobei die Generalversammlung kein Einspruchsrecht hat.
4.) Den beitragsfreien Mitgliedern steht es jedoch frei, einen Jahresbeitrag freiwillig zu zahlen, oder Spenden zu
geben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, Ziele und Beschiüsse des
Vereins zu beachten. Weiterhin sind sie zur ehrenamtlichen
Mitarbeit an den Aufgaben des Vereins verpflichtet und können
nur bei Vorliegen wichtiger Gründe ein ihnen angetragenes
Ehrenamt ablehnen.

§ 7 Organe des Vereins

sind:

1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand



§ 8 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

i.) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten des Vereins entscheidende Willensträgerin, soweit die Erledigung nicht satzungsgemäß oder durch besondere Vollmacht dem Vorstand oder einem Ausschuss zugewiesen ist.
Ihr unterliegen besonders:
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder (nur in Generalversammlungen)
c) Abberufung eines dem Vorstand angehörenden Mitglieds,
d) Bildung von Ausschüssen (die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, beratend ohne Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen),




noch § 8 Mitgliederversammlung

e) Genehmigung des Jahresberichtes sowie die Entlastung der bzw. einzelner Vorstandsmitglieder,
f) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitglieds-beitrages und Umlagen, die nicht allein vom Vorstand verfügt werden können,
g) Bestellung der Rechnungsprüfer,
Abstimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden, Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins, Beschlussfassung über Versammlungslokale, Festlokal, Festfolge, usw., soweit diese Aufgaben nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss oder anderen Personen übertragen worden sind, k) Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung des Vorstandes über einen Aufnahmeantrag,
l) Entscheidung über die Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

2.) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch den 1.Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter durch Aushang und Bauernsprache. Diese Generalversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von
4 Wochen nach Antragsdatum einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter geleitet und hat nach demokratischen Regeln abzulaufen.
5.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (ausgenommen die Punkte §8 Abs. 1 a und 1 i) der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Zum Beschluss über die Punkte nach § 8 Abs. 1 a und 1 i ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Jedes ordentliche Mit Mitglied ist stimmberechtigt; Stimmenübertragung ist unzulässig. 6.) Die Versammlung entscheidet, ob ein Mitglied in einer Angelegenheit, an der es persönlich beteiligt ist, stimmberechtigt ist.
7.) Ein Antrag auf geheime Entscheidung muss die Zustimmung von einem Viertel der anwesenden Mitglieder finden.
8.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung wird vom 1. Schriftführer Protokoll geführt. Das
Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden zur Unterzeichnung vorzulegen.

§ 9 Der Vorstand

1 a) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzendem
2. Vorsitzendem
1. Kassierer
2. Kassierer
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Schießwart
2. Schießwart
Heimatobmann
Jugendobmann
Oberst
Hauptmann
Schützenkönig

1 b) Die Schießwarte sind zugleich Gerätewarte.

Außerordentliche Vorstandsmitglieder sind Ausschuss angehörige, Bezirkskassierer, Fahnenträger und Adjutanten.


noch § 9 Der Vorstand

2.) Die Amtszeit der ordentlichen Vorstandsmitglieder beträgt
4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Es ist jedoch anzustreben, dass die Amtszeiten zwischen dem 1. und 2. Amtsträger sich überschneiden, damit eine reibungslose Arbeit gewährleistet ist.
3.) Ein Vorstandsmitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vorliegen.
4.) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand ermächtigt, einen Vertreter kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt bis zum Ablauf der Antrittsdauer ein Ersatzmitglied.
5.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst, die von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Eine Vorstandssitzung Muss außerdem einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Kommt der Vorsitzende diesem Verlangen nicht nach, so haben sie das Recht, selbständig eine Vorstandssitzung einzuberufen.
6.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7.) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge gemäß der Satzung, wobei die Mitgliederversammlung das Widerspruchs-recht und damit die endgültige Entscheidung hat.
8.) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Im Rahmen der Satzung ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
9.) Mitglieder des Vorstandes sind nicht zu Rechnungsprüfern wählbar. Der Vorstand ist in Verbindung mit dem Festausschuss berechtigt, bei Festen eine Teilnahme - Umlagebeitrag festzusetzen und zu erheben.
10.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Königsschießen

1.) Am Königsschießen und am Festmarsch beteiligt sich jedes Mitglied. Jedes ordentliche Mitglied kann nach einjähriger Vereinszugehörigkeit Schützenkönig werden. Der Schützenkönig hat keine finanziellen Verpflichtungen, außer dass er für die Königsplakette zu sorgen hat.
2.) Die 14 bis 18-jährigen außerordentlichen Vereinsmitglieder schießen einen Jungschützenkönig aus.
3.) Nach Möglichkeit soll jährlich ein Kinderschützenfest abgehalten werden, bei dem auch ein Kinderschützenkönig ermittelt wird.
4.) Bei Vereinsjubiläen sollte ein Kaiserschießen stattfinden.

-5-





§ 11 Ehrungen

i.) Bei der Beerdigung eines Mitgliedes soll es Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes sein, dem Schützenbruder dadurch die letzte Ehre zu erweisen, dass er mit Schützenhut an der Kranzniederlegung teilnimmt
2.) Bei besonderen Anlässen, die dem Vorstand bekannt werden, überreicht eine Abordnung ein Präsent des Vereins.

§ 12 Vereinseigentum

Das Vereinseigentum steht unter Obhut der Schießwarte. Der Vorstand erstellt jedes Jahr eine Inventarliste über das Vereinseigentum und legt diese der Generalversammlung vor. Soweit sich Vereinseigentum (Schärpen etc.) bei einzelnen Mitgliedern befindet, haftet bei Abhandenkommen oder Vernichtung desselben das einzelne Mitglied.

§ 13 Vereinsgruß

Als allgemeiner Vereinsgruß gilt die Gussform "Horri - do"

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz 6der eine gemeinnützige Institution.

Ibbenbüren - Dörenthe, den 24. Februar 1977

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Kassierer, Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Schießwart, 2. Schießwart, Heimatobmann, Jugendobmann, Oberst, Hauptmann, Schützenkönig





Dörenthe, den 7. Okt. 1977
Protokoll





Um 20:00 Uhr eröffnete der 1. Vorsitzende Paul 13reckweg die außerordentliche Versammlung der Gründungsmitglieder des Bürgerschützen und Heimatvereins Dörenthe von 1927 e.V.. Einziger Tagesordnungspunkt war die Abänderung des vom Amtsgericht Ibbenbüren beanstandeten § 9 Ziff. 10 der Satzung. Die erschienenen Mitglieder einigten sich auf folgenden Wortlaut: ? Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem 1. Schriftführer. "Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam."



Das Protokoll wurde vorn 2. Schriftführer aufgesetzt und dann von den erschienenen Gründungsmitgliedern wie folgt unterzeichnet: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Kassierer, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Schießwart, Heimatobmann, Jugendobmann, Oberst

Die laut Beschluss der Versammlung 07.10.1977 erfolgte Annahme der Satzung ist heute zu dem im Vereinsregister Nr. 343 verzeichneten " Bürgerschützen- und Heimatverein Dörenthe e.V." eingetragen worden,



4530 Ibbenbüren, 29, Dezember 1977

( Determann) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes
Anlage zur Änderung der Satzung des Bürgerschützen- u. Heimatverein
Dörenthe von 1927 e.v.

Zu § 1 Änderung und Ergänzung:

Der Name des Vereins lautet 11Bürgerschützen- und Heimatverein Dörenthe von 1927 e.V. mit Sitz in Ibbenbüren Dörenthe und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
Im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



ZU § 2 Änderung und Ergänzung:

Zweck des Vereins ist ein Zusammenschluss von tradionsinteressierten Schützenbrüdern und Heimatfreunden, zur Förderung des Brauchtums und des Schützenwesen. Der Verein ist sebstlostätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt ,, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins









Anlage zur Änderung
der Satzung des Bürgerschützen- u. Heimatverein
Dörenthe e.V.


Zu § 9 Der Vorstand

1 a Der Vorstand besteht aus:

Ergänzung um,, Geschäftsführer

10 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste

Änderung des 1. Satzes in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Geschäftsführer. "Jeweils zwei gemeinsam von o. g. vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich."